§ 9 – Aufgaben der Länder
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden, ob und in welchem Umfang eine im Landesrecht vorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen orientierte finanzielle Unterstützung der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnen von den Pflegeeinrichtungen berechneten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen oder normal der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrer betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen normal arabic als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
Kurz erklärt
- Die Länder sind verantwortlich für eine ausreichende und wirtschaftliche Pflegeversorgung.
- Die Planung und Förderung von Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht geregelt.
- Landesrecht kann finanzielle Unterstützung für Pflegebedürftige festlegen.
- Diese Unterstützung orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürftigen.
- Einsparungen aus der Pflegeversicherung sollen zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen verwendet werden.